Restwert

Restwert beim Autohaus: Wann Internetangebote berücksichtigt werden müssen

BundesgerichtshofUrteil vom VI ZR 358/18

Gelten für einen Fahrzeughändler dieselben Restwertmaßstäbe wie für einen privaten Geschädigten?

Bei Unternehmen, die auch gebrauchte Fahrzeuge an- und verkaufen, kann die Nutzung des Restwertmarkts im Internet zumutbar sein.

Was der BGH entschieden hat

Der BGH bestätigt zunächst die grundsätzliche Bedeutung eines korrekt ermittelten regionalen Restwerts. Für ein Unternehmen mit eigener Erfahrung im Gebrauchtwagenhandel können aber strengere Anforderungen gelten: Internetangebote sind dann bei der Verwertung einzubeziehen.

Worauf es bei der Einordnung ankommt

Entscheidend ist die konkrete Stellung und Erfahrung des Geschädigten. Nicht jedes gewerblich genutzte Fahrzeug führt allein deshalb zu denselben Anforderungen wie bei einem Autohaus.

Welche Unterlagen helfen?

Geben Sie bei der Begutachtung an, wem das Fahrzeug gehört und welche Tätigkeit das Unternehmen ausübt. Das kann den maßgeblichen Markt für die Restwertermittlung beeinflussen.

Amtliche Quelle: BGH-Originalentscheidung (PDF) ↗

Eigene redaktionelle Zusammenfassung · Quellenabgleich am 17.09.2026. Allgemeine Information; keine individuelle Rechtsberatung. Spätere Entscheidungen und die konkreten Umstände können die Einordnung beeinflussen.

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