Übernimmt meine Kaskoversicherung auch unberechtigte Positionen der Werkstattrechnung?
Der BGH unterscheidet zwischen Haftpflicht und Kasko: Bei der geprüften Kaskoklausel verbleibt das Werkstattrisiko grundsätzlich beim Versicherungsnehmer.
Was der BGH entschieden hat
Nach der Mitteilung des BGH umfasst die Zusage, erforderliche Reparaturkosten zu ersetzen, grundsätzlich keine objektiv unnötigen, überhöhten oder nicht ausgeführten Arbeiten. Die Regeln aus dem gesetzlichen Haftpflichtrecht lassen sich auf den Kaskovertrag nicht einfach übertragen.
Worauf es bei der Einordnung ankommt
Die Entscheidung betrifft die untersuchte AKB-Klausel. Der BGH grenzt ausdrücklich Fälle ab, in denen der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers zur Auswahl oder Beauftragung der Werkstatt befolgt hat. Vertragsinhalt und konkrete Abläufe bleiben daher entscheidend.
Welche Unterlagen helfen?
Bewahren Sie Reparaturauftrag, Rechnung, Versicherungsbedingungen und schriftliche Weisungen auf. Eine technische Prüfung kann klären, ob die gekürzten Arbeiten zur Schadenbeseitigung erforderlich waren.
Amtliche Quelle: BGH-Pressemitteilung Nr. 165/2026 ↗
Die Zusammenfassung beruht auf der amtlichen Pressemitteilung. Die schriftlichen Urteilsgründe waren beim Quellenabgleich noch nicht veröffentlicht.
Eigene redaktionelle Zusammenfassung · Quellenabgleich am 17.09.2026. Allgemeine Information; keine individuelle Rechtsberatung. Spätere Entscheidungen und die konkreten Umstände können die Einordnung beeinflussen.
