Darf die gegnerische Versicherung bei fiktiver Abrechnung günstigere Werkstattpreise ansetzen?
Eine Verweisung setzt unter anderem eine zugängliche und technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit voraus. Fahrzeugalter und Wartungshistorie können wichtig sein.
Was der BGH entschieden hat
Grundsätzlich dürfen die regional üblichen Sätze einer Markenfachwerkstatt zugrunde gelegt werden. Für eine günstigere freie Werkstatt muss der Schädiger deren technische Gleichwertigkeit darlegen und gegebenenfalls beweisen.
Worauf es bei der Einordnung ankommt
Bei Fahrzeugen bis drei Jahre und bei nachweislich durchgehender Wartung und Reparatur in Markenbetrieben kann die Verweisung unzumutbar sein. Bloße Sonderkonditionen des Versicherers sind nicht mit üblichen Marktpreisen gleichzusetzen. Das ist stets anhand des konkreten Angebots zu prüfen.
Welche Unterlagen helfen?
Heben Sie Wartungsnachweise, Servicehistorie und frühere Werkstattrechnungen auf. Diese Unterlagen können für die Bewertung einer Kürzung wesentlich sein.
Amtliche Quelle: BGH-Originalentscheidung (PDF) ↗
Eigene redaktionelle Zusammenfassung · Quellenabgleich am 17.09.2026. Allgemeine Information; keine individuelle Rechtsberatung. Spätere Entscheidungen und die konkreten Umstände können die Einordnung beeinflussen.
